Erklärung zur Barierefreiheit

Die Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH ist bemüht, die Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.ding.eu

Diese Erklärung wurde erstmals am 29.12.2020 erstellt und zuletzt am 15.12.2022 überprüft.

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist noch nicht vollständig mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.

Es ist das Ziel, die Anforderungen im Zuge einer Neukonzeption der Website im ersten Quartal 2023 zu erfüllen.

 

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Anforderungen sind noch nicht erfüllt.

Anforderung 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt

Anforderung 9.1.4.3 Kontrast (Minimum)

Anforderung 9.1.4.5 Bilder von Text

Anforderung 9.2.1.1 Tastatur

Anforderung 9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge

Anforderung 9.2.4.4 Linkzweck (im Kontext)

Anforderung 9.2.4.7 Fokus sichtbar

Anforderung 9.3.1.2 Sprache von Teilen

Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0

Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO

 

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Verkehrsverbund DING wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Schreiben Sie uns eine Mail an info@ding.eu oder rufen Sie an unter 0731 96252-52.

Falls der Verkehrsverbund DING nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360

Poststelle@bfbmb.bwl.de 

Behindertenbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung
Winzerer Straße 9
80797 München
Telefon: 089 1261-2799
Telefax: 089 1261-2453

Behindertenbeauftragter@stmas.bayern.de 

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anerkannter Verband oder dessen baden-württembergischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes auf Feststellung eines Verstoßes gegen


1. das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 1,

2. die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand und
im öffentlichen Personenverkehr nach § 7,

3. das Recht auf Kommunikation in der Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen
nach § 8 Absatz 3,

4. die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei der Ausgestaltung des Schriftverkehrs
nach § 9 sowie bei der Gestaltung medialer Angebote nach § 10 durch die in § 2 genannten Behörden erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.


(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere gegeben, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Sachverhalte vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.