Update zu: Aktuelle Info zur Schülermonatskarte Januar 2021
Das Land Baden-Württemberg hat jetzt eine Entscheidung getroffen, wie Familien entlastet werden sollen, nachdem die Schülermonatskarten vom Januar und teilweise auch die vom Februar nicht genutzt werden konnten.
Demnach zahlt das Land den Eigenanteil für den Monat April, sofern die Schülermonatskarte für den Monat März abgenommen wird.
Zur Pressemitteilung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg
Aktuelle Info zur Schülermonatskarte März 2021
Die Schülermonatskarten März sind noch nicht an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben worden, sondern befinden sich derzeit zusammen mit den restlichen Karten des Schuljahres in den Schulsekretariaten. Sie liegen dort wie üblich zur Ausgabe, bzw. Abholung bereit.
Findet im Februar und auch Anfang März noch kein Präsenzunterricht statt, so gibt es bis einschließlich 1(neu!) 15. März noch die Möglichkeit, sich die Märzkarte im Schulsekretariat zu besorgen. Danach wird die Märzkarte storniert und nicht berechnet.
Zwei Hinweise zu dieser Regelung sind wichtig:
Aktuelle Info zur Schülermonatskarte Februar 2021
Für die Rückgabe der Februar-Schülermonatskarten in den Schulsekretariaten gilt unverändert das aufgedruckte späteste Rückgabedatum (28.1.2021).
Sollte sich aber nach Ablauf dieser Frist herausstellen, dass im Februar doch Unterricht stattfindet, können die Schulsekretariate die bereits zurückgegebenen Fahrkarten wieder herausgeben.
Die Möglichkeit der erneuten Ausgabe von fristgemäß zurückgegebenen Schülermonatskarten besteht bis 10. Februar.
Aktuelle Info zur Schülermonatskarte Januar 2021
Die Schülermonatskarten vom Januar können nach Ablauf der aufgedruckten Frist aufgrund der bestehenden Regelungen und Verfahrensabläufe nicht zurückgegeben werden. Dafür gibt es folgende Gründe:
Für die Durchführung des Schülerlistenverfahrens bestehen umfangreiche Verträge mit den Schulwegkostenträgern Stadt Ulm, Alb-Donau-Kreis und Landkreis Biberach; ebenso mit den einzelnen Verkehrsunternehmen. Gegenüber den Endkunden sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in den Tarifbestimmungen festgelegt, die der Bestellung und Ausgabe der Karten im Schülerlistenverfahren zu Grunde liegen.
Die Ausgabestellen RAB und DING sind an diese Bestimmungen und an die vertraglichen Regelungen mit den Schulwegkostenträgern und Verkehrsunternehmen gebunden. Kommt es dabei zu Abweichungen, die zu einem Nachteil eines auftraggebenden Unternehmens führen, entsteht Schadensersatzanspruch gegenüber der Ausgabestelle. Änderungen bei Rückgabe oder Abbuchung sind solche Abweichungen, die vor ihrer Umsetzung mit ca. 20 Vertragspartnern einvernehmlich und schriftlich geregelt werden müssten.
Die beiden Ausgabestellen haben daher im Moment keine andere Wahl, als Wünsche auf Fristverlängerung bei der Rückgabe der Schülermonatskarten abzulehnen und die Eigenanteile abzubuchen. Die Eingaben werden jedoch gesammelt und als Grundlage verwendet, um sich an das Land Baden-Württemberg zu wenden, das die Corona-Verordnung erlassen hat. Ziel ist es, eine Regelung zu erreichen, wie sie in der Phase der ersten Schulschließung schon gehandhabt wurde, als für die Monate Mai und Juni die Elternanteile nicht eingezogen und durch das Land Baden-Württemberg ersetzt wurden.
Mittlerweile hat das Land beschlossen, die Eltern für die nicht genutzte Schülermonatskarte Januar zu entschädigen! Verfahrensweise und rechtlicher Rahmen müssen noch geklärt werden.
Allgemeine Regelungen zur Kündigung/Rückgabe von Jahreskarten
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